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   BAG, 16.05.1964 - 5 AZR 292/63   

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BAG, 16.05.1964 - 5 AZR 292/63 (https://dejure.org/1964,2069)
BAG, Entscheidung vom 16.05.1964 - 5 AZR 292/63 (https://dejure.org/1964,2069)
BAG, Entscheidung vom 16. Mai 1964 - 5 AZR 292/63 (https://dejure.org/1964,2069)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Offensichtliche Rechenfehler - Typischer Verstoß gegen Denkgesetze - Unstreitiges Zahlenmaterial

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 10.06.1959 - 4 AZR 567/56

    Bereitschaftsdienst und Überstunden

    Auszug aus BAG, 16.05.1964 - 5 AZR 292/63
    Es v/ird nur eine angemessene Vergütung geschuldet, die unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles festzusetzen ist und grundsätzlich nicht die Höhe des Entgelts für Vollarbeit erreicht (BAG 8, 25 L52j = AP Nr. 5 zu § 7 AZO; B8 BAG 8, 63 C73] = AP Nr» 1 zu § 13 AZO; BAG 8, 245 [254] = AP Nr» 2 zu § 2 TO» A; BAG 9, 147 [159] = AP Nr, 17 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; AP Nr» 19, 20, 25 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche)» Das Berufungsgericht hat die Grenzen des ihm als Tatsachengericht eingeräumten freien Ermessens hei der Festlegung der Vergütung für die reine Bereitschaft nicht überschritten» Das ergibt sich aus einem Vergleich, der von der Beklagten je Bereitschaftsschicht tatsächlich gezahlten Vergütung mit der Vergütung, die der Kläger nach Nr» 8 der Sonderregelung für Ärzte und Zahnärzte der Anlage 2 c zum BAT erhalten hätte, wenn diese Tarifnormen bereits für den streitigen Zeitraum gegolten hätten» Der Senat hat schon der Entscheidung AP Nr» 25 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche (Ziff» II 2) gebilligt, daß von der Sonderregelung der Anlage 2 c zum BAT bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung auch für einen Zeitraum ausgegangen wurde, in dem diese Tarifnormen noch nicht galten» Nach dem angefochtenen Urteil sind dem Kläger drei Überstunden voll zu bezahlen mit je 4, 25 DM = 12, 75 DM» Außerdem erhält er 7,- DM für sieben Stunden reine Bereitschaft, also insgesamt 19, 75 DM je Bereitschaftsschicht» Nach der Sonderregelung zum BAT wären 40% der gesamten Bereit schaftsschicht als Arbeitszeit zu vergüten, d»h» vier Stunden zu dem damaligen Überstundensatz von 4, 25 DM, insgesamt also 17?- DM» Der Kläger steht sich also nach der Berechnung des Landesarbeitsgerichts sogar günstiger, als wenn bereits von der Sonderregelung zum BAT auszugehen wäre».
  • BAG, 08.03.1962 - 2 AZR 497/61

    Befristung - Aushilfe - Erprobung - Aushilfsarbeitsvertrag - Probezeit

    Auszug aus BAG, 16.05.1964 - 5 AZR 292/63
    Die Revisionsbegründung müßte nämlich nach Beweisthema und Beweismittel genau angeben, 58 zu welchen Funkten das Landesarbeitsgericht eine Beweisaufnahme fälschlicherweise unterlassen haben soll, und es müßten auch die vorinstanzlichen Fundstellen von Beweismitteln mindestens durch Bezeichnung der Schriftsätze angegeben werden (vgl, BAG AP Nr, 8 zu § 522 ZPO; BAG AP Nr. 20 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG AP Nr. 22 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 02.12.1959 - 4 AZR 400/58

    Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit - Röntgenassistentin - Rahmentarifvertrag -

    Auszug aus BAG, 16.05.1964 - 5 AZR 292/63
    Es v/ird nur eine angemessene Vergütung geschuldet, die unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles festzusetzen ist und grundsätzlich nicht die Höhe des Entgelts für Vollarbeit erreicht (BAG 8, 25 L52j = AP Nr. 5 zu § 7 AZO; B8 BAG 8, 63 C73] = AP Nr» 1 zu § 13 AZO; BAG 8, 245 [254] = AP Nr» 2 zu § 2 TO» A; BAG 9, 147 [159] = AP Nr, 17 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; AP Nr» 19, 20, 25 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche)» Das Berufungsgericht hat die Grenzen des ihm als Tatsachengericht eingeräumten freien Ermessens hei der Festlegung der Vergütung für die reine Bereitschaft nicht überschritten» Das ergibt sich aus einem Vergleich, der von der Beklagten je Bereitschaftsschicht tatsächlich gezahlten Vergütung mit der Vergütung, die der Kläger nach Nr» 8 der Sonderregelung für Ärzte und Zahnärzte der Anlage 2 c zum BAT erhalten hätte, wenn diese Tarifnormen bereits für den streitigen Zeitraum gegolten hätten» Der Senat hat schon der Entscheidung AP Nr» 25 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche (Ziff» II 2) gebilligt, daß von der Sonderregelung der Anlage 2 c zum BAT bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung auch für einen Zeitraum ausgegangen wurde, in dem diese Tarifnormen noch nicht galten» Nach dem angefochtenen Urteil sind dem Kläger drei Überstunden voll zu bezahlen mit je 4, 25 DM = 12, 75 DM» Außerdem erhält er 7,- DM für sieben Stunden reine Bereitschaft, also insgesamt 19, 75 DM je Bereitschaftsschicht» Nach der Sonderregelung zum BAT wären 40% der gesamten Bereit schaftsschicht als Arbeitszeit zu vergüten, d»h» vier Stunden zu dem damaligen Überstundensatz von 4, 25 DM, insgesamt also 17?- DM» Der Kläger steht sich also nach der Berechnung des Landesarbeitsgerichts sogar günstiger, als wenn bereits von der Sonderregelung zum BAT auszugehen wäre».
  • BAG, 08.07.1959 - 4 AZR 274/58

    Beamte - Festgesetzte Arbeitszeit - Regelmäßige Arbeitszeit - Übertragung

    Auszug aus BAG, 16.05.1964 - 5 AZR 292/63
    Es v/ird nur eine angemessene Vergütung geschuldet, die unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles festzusetzen ist und grundsätzlich nicht die Höhe des Entgelts für Vollarbeit erreicht (BAG 8, 25 L52j = AP Nr. 5 zu § 7 AZO; B8 BAG 8, 63 C73] = AP Nr» 1 zu § 13 AZO; BAG 8, 245 [254] = AP Nr» 2 zu § 2 TO» A; BAG 9, 147 [159] = AP Nr, 17 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; AP Nr» 19, 20, 25 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche)» Das Berufungsgericht hat die Grenzen des ihm als Tatsachengericht eingeräumten freien Ermessens hei der Festlegung der Vergütung für die reine Bereitschaft nicht überschritten» Das ergibt sich aus einem Vergleich, der von der Beklagten je Bereitschaftsschicht tatsächlich gezahlten Vergütung mit der Vergütung, die der Kläger nach Nr» 8 der Sonderregelung für Ärzte und Zahnärzte der Anlage 2 c zum BAT erhalten hätte, wenn diese Tarifnormen bereits für den streitigen Zeitraum gegolten hätten» Der Senat hat schon der Entscheidung AP Nr» 25 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche (Ziff» II 2) gebilligt, daß von der Sonderregelung der Anlage 2 c zum BAT bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung auch für einen Zeitraum ausgegangen wurde, in dem diese Tarifnormen noch nicht galten» Nach dem angefochtenen Urteil sind dem Kläger drei Überstunden voll zu bezahlen mit je 4, 25 DM = 12, 75 DM» Außerdem erhält er 7,- DM für sieben Stunden reine Bereitschaft, also insgesamt 19, 75 DM je Bereitschaftsschicht» Nach der Sonderregelung zum BAT wären 40% der gesamten Bereit schaftsschicht als Arbeitszeit zu vergüten, d»h» vier Stunden zu dem damaligen Überstundensatz von 4, 25 DM, insgesamt also 17?- DM» Der Kläger steht sich also nach der Berechnung des Landesarbeitsgerichts sogar günstiger, als wenn bereits von der Sonderregelung zum BAT auszugehen wäre».
  • BAG, 31.03.1960 - 5 AZR 443/57

    Arbeitszeit der angestellten Ärzte in den öffentlichen Krankenanstalten

    Auszug aus BAG, 16.05.1964 - 5 AZR 292/63
    Es v/ird nur eine angemessene Vergütung geschuldet, die unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles festzusetzen ist und grundsätzlich nicht die Höhe des Entgelts für Vollarbeit erreicht (BAG 8, 25 L52j = AP Nr. 5 zu § 7 AZO; B8 BAG 8, 63 C73] = AP Nr» 1 zu § 13 AZO; BAG 8, 245 [254] = AP Nr» 2 zu § 2 TO» A; BAG 9, 147 [159] = AP Nr, 17 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; AP Nr» 19, 20, 25 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche)» Das Berufungsgericht hat die Grenzen des ihm als Tatsachengericht eingeräumten freien Ermessens hei der Festlegung der Vergütung für die reine Bereitschaft nicht überschritten» Das ergibt sich aus einem Vergleich, der von der Beklagten je Bereitschaftsschicht tatsächlich gezahlten Vergütung mit der Vergütung, die der Kläger nach Nr» 8 der Sonderregelung für Ärzte und Zahnärzte der Anlage 2 c zum BAT erhalten hätte, wenn diese Tarifnormen bereits für den streitigen Zeitraum gegolten hätten» Der Senat hat schon der Entscheidung AP Nr» 25 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche (Ziff» II 2) gebilligt, daß von der Sonderregelung der Anlage 2 c zum BAT bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung auch für einen Zeitraum ausgegangen wurde, in dem diese Tarifnormen noch nicht galten» Nach dem angefochtenen Urteil sind dem Kläger drei Überstunden voll zu bezahlen mit je 4, 25 DM = 12, 75 DM» Außerdem erhält er 7,- DM für sieben Stunden reine Bereitschaft, also insgesamt 19, 75 DM je Bereitschaftsschicht» Nach der Sonderregelung zum BAT wären 40% der gesamten Bereit schaftsschicht als Arbeitszeit zu vergüten, d»h» vier Stunden zu dem damaligen Überstundensatz von 4, 25 DM, insgesamt also 17?- DM» Der Kläger steht sich also nach der Berechnung des Landesarbeitsgerichts sogar günstiger, als wenn bereits von der Sonderregelung zum BAT auszugehen wäre».
  • BVerwG, 04.10.2005 - 6 P 12.04

    Wahl des Personalratsvorstandes; Vorstandsgröße; Anzahl von Frauen und Männern im

    Soweit damit festgestellt werden sollte, der Beteiligte zu 1 habe vor der Vorstandswahl die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf sechs festgelegt, handelt es sich um eine tatsächliche Schlussfolgerung, die zu dem vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Akteninhalt in offenem Widerspruch steht und den Senat wegen dieser Widersprüchlichkeit nicht bindet (vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 1964 - 5 AZR 292/63 - AP Nr. 1 zu § 561 ZPO; Urteil vom 9. März 1972 - 1 AZR 261/71 - AP Nr. 2 zu § 561 ZPO Bl. 546 R; Müller-Glöge, in: Germelmann/ Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Aufl. 2004, § 73 Rn. 10).
  • BAG, 13.11.1974 - 4 AZR 106/74

    Andere dringende betriebliche Gründe - Kurzarbeit - Entlassungen - Dauer des

    Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat das Landesarbeitsgericht bei der Vertragsauslegung jedoch nicht gegen die Denkgesetze, d.h. gegen allgemeine Prinzipien der Logik oder all gemein anerkannte Grundsätze für die Bildung von Begriffen und Schlüssen (vgl. Stein-Jonas, ZPO, 19« Aufl., § 549 III B 2, auch BAG AP Nr. 1 zu § 561 ZPO), verstoßen, wozu die Beklagte auch keine näheren Angaben machen konnte.
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